EHRENAMT IN GREMIEN DER GEMEINSAMEN SELBSTVERWALTUNG VON KRANKENKASSEN UND KVSH
Wesentliche Entscheidungen im Bereich der Bedarfsplanung und der konkreten Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung werden von paritätisch besetzen Gremien getroffen. Die ärztlichen Vertreter in diesen Gremien sind ehrenamtlich tätig.
Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit und die Aufgaben dieser Ausschüsse finden sich im SGB V sowie der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss
Die Zulassung von Ärzten und Psychotherapeuten obliegt dem Zulassungsausschuss. Dieser setzt sich paritätisch aus Ärzten bzw. Psychotherapeuten und Vertretern der Krankenkassen zusammen und entscheidet u.a. über:
- Zulassung von Vertragsärzten, Psychotherapeuten und MVZ
- Ermächtigung von (Krankenhaus-)Ärzten
- Anstellung von Ärzten oder Psychotherapeuten
- Praxiskooperationen (Berufsausübungsgemeinschaften, BAG)
- Verlegung des Praxissitzes
- Nachbesetzungsverfahren
Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses.
Die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand der KVSH berufen.
Die Zusammensetzung der Ausschüsse:
Ausschuss | Mitglieder (ehrenamtlich tätig) | Weitere Mitglieder |
---|---|---|
Zulassungsausschuss für Angelegenheiten der Ärzte | – 3 ärztliche Mitglieder
– 3 Patientenvertreter ohne Stimmrecht |
– Vertreter der Krankenkassen |
Zulassungsausschuss für Angelegenheiten der Psychotherapeuten | – 2 ärztliche Mitglieder
– 2 Vertreter der Psychotherapeuten – 4 Patientenvertreter ohne Stimmrecht |
– Vertreter der Krankenkassen |
Berufungsausschuss für Angelegenheiten der Ärzte | – 1 unparteiischer Vorsitzender mit Befähigung zum Richteramt
– 3 ärztliche Mitglieder – 3 Patientenvertreter ohne Stimmrecht |
– Vertreter der Krankenkassen |
Berufungsausschuss für Angelegenheiten der Psychotherapeuten | – 1 unparteiischer Vorsitzender mit Befähigung zum Richteramt
– 2 ärztliche Mitglieder – 2 Vertreter der Psychotherapeuten – 4 Patientenvertreter ohne Stimmrecht |
– Vertreter der Krankenkassen |
Landesausschuss und Erweiterter Landesausschuss
Ausschuss | Mitglieder (ehrenamtlich tätig) | Weitere Mitglieder |
---|---|---|
Landesausschuss | – auf der Grundlage des Bedarfsplans Beschlüsse über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung (Unter- und Überversorgung). Ggf. Anordnung von Zulassungsbeschränkungen.
– Regelmäßige Prüfung, ob Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen weiter bestehen, neue Sperrungen erforderlich sind oder Planungsbereiche für neue Stellen geöffnet werden können. |
– 9 Vertreter der Ärzte (ehrenamtlich)
– 3 unparteiische Mitglieder (ehrenamtlich) – 9 Patientenvertreter ohne Stimmrecht (ehrenamtlich) – Vertreter der Krankenkassen |
Erweiterter Landesausschuss | – Voraussetzungsprüfung der Anzeigen von Ärzten bzw. Teams zu Teilnahme an der „Ambulanten spezialfachärztliche Versorgung“ (§ 116b SGB V). | – 3 unparteiische Mitglieder (ehrenamtlich)
– 9 Vertreter der Ärzte (ehrenamtlich) – 9 Patientenvertreter ohne Stimmrecht (ehrenamtlich) – 9 Vertreter der Krankenkassen – 9 Vertreter der Krankenhäuser |
Gemeinsamer Beschwerdeausschuss im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Aufgaben
- Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen.
- Hierzu bilden die Kassenärztlichen Vereinigung und die Krankenkassen eine gemeinsame Prüfungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerdeausschuss. Der Beschwerdeausschuss trifft Entscheidungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V).
Zusammensetzung
- Im Beschwerdeausschuss arbeiten Ärztinnen und Ärzte ehrenamtlich mit (dem Ausschuss gehören darüber hinaus Vertretern Krankenkassen sowie ein unparteiischer Vorsitzender an).